Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Erwerb von Eintrittskarten und den Besuch von Veranstaltungen der Baden-Baden Events GmbH
Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Erwerb von Eintrittskarten und Gutscheinen sowie für den Besuch von Veranstaltungen, die von der Baden-Baden Events GmbH (nachfolgend „Veranstalter“) durchgeführt oder veranstaltet werden.
Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte oder eines Gutscheins sowie mit dem Zutritt zur Veranstaltung erkennt der Besucher diese AGB, die Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungsstätte und die Anweisungen des Veranstalters sowie des eingesetzten Ordnungs- und Sicherheitspersonals an.
Für den Erwerb über einen autorisierten Vorverkaufs- oder Ticketingpartner können zusätzlich dessen Geschäftsbedingungen gelten. Bei Widersprüchen gehen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften und die veranstaltungsspezifischen Angaben vor.
Eintrittskarten und Vertragsschluss
Eintrittskarten berechtigen – vorbehaltlich einer wirksamen Einlasskontrolle – zum Besuch der auf der Karte bezeichneten Veranstaltung am angegebenen Datum und Ort.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrieb von Eintrittskarten auf autorisierte Vorverkaufsstellen und Ticketingpartner zu beschränken. Eintrittskarten, die über nicht autorisierte Bezugsquellen erworben wurden, können vom Einlass ausgeschlossen werden, wenn begründete Zweifel an ihrer Gültigkeit oder rechtmäßigen Herkunft bestehen.
Der gewerbliche Erwerb von Eintrittskarten zum Zweck des Weiterverkaufs ist unzulässig, sofern der Veranstalter dies nicht ausdrücklich gestattet. Eine private Weitergabe zu einem angemessenen Preis bleibt zulässig, soweit die Eintrittskarte nicht personalisiert ist und keine veranstaltungsspezifischen Weitergabebeschränkungen entgegenstehen.
Der Weiterverkauf zu einem Preis, der den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Nennwert zuzüglich nachweisbarer, angemessener Transaktionskosten deutlich übersteigt, sowie der Weiterverkauf über nicht autorisierte Plattformen kann ausgeschlossen werden. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Der Besucher hat die Eintrittskarte bis zum Ende der Veranstaltung aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Vervielfältigte, manipulierte, gesperrte oder bereits eingelöste Eintrittskarten berechtigen nicht zum Zutritt.
Hausrecht, Einlass und Sicherheitskontrollen
Der Veranstalter übt im Veranstaltungsbereich das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Veranstalters, der Veranstaltungsstätte sowie des Ordnungs- und Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
Der Veranstaltungsort kann unebene Stellen, Treppen, Stufen, Schwellen oder andere örtliche Besonderheiten aufweisen. Besucher haben sich hierauf einzustellen und die örtlichen Hinweise zu beachten. Das Betreten des Veranstaltungsortes erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen auf eigene Verantwortung.
Das Betreten des Bühnen- und Backstagebereichs sowie das Besteigen von Absperrungen und nicht hierfür bestimmten Einrichtungen ist untersagt.
Beim Einlass können aus Sicherheitsgründen angemessene Kontrollen von Personen und mitgeführten Gegenständen durchgeführt werden. Die Kontrollen erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der berechtigten Interessen der Besucher. Besucher, die eine erforderliche Kontrolle verweigern, können vom Einlass ausgeschlossen werden.
Der Veranstalter kann den Zutritt aus sachlichem Grund verweigern oder Besucher von der Veranstaltung ausschließen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor bei:
- einem Verstoß gegen diese AGB, die Hausordnung oder Anweisungen des Personals,
- einer Gefährdung anderer Personen oder des Veranstaltungsbetriebs,
- dem Mitführen verbotener Gegenstände,
- erkennbar erheblicher Alkoholisierung oder sonstigem Verhalten, durch das der Veranstaltungsbetrieb oder andere Besucher beeinträchtigt werden,
- begründeten Zweifeln an der Gültigkeit oder rechtmäßigen Herkunft der Eintrittskarte.
Soweit der Besucher die Einlassverweigerung oder den Ausschluss nicht zu vertreten hat und die Veranstaltung noch nicht begonnen hat, wird der Nennwert der Eintrittskarte gegen Rückgabe der Karte erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei selbst zu vertretenden Verstößen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung.
Verlassen der Veranstaltung und verspäteter Einlass
Mit dem Verlassen des Veranstaltungsortes verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf Wiedereinlass besteht nicht.
Ein Wiedereinlass ist nur möglich, wenn dies für die jeweilige Veranstaltung ausdrücklich vorgesehen ist und die hierfür ausgegebene Kontrollkarte, ein Armband oder ein anderes Wiedereinlassmerkmal vorgezeigt wird.
Bei verspätetem Erscheinen besteht aus organisatorischen oder künstlerischen Gründen kein Anspruch auf den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Sitzplatz. Der Veranstalter kann einen geeigneten anderen Platz zuweisen oder den Einlass bis zu einem geeigneten Unterbrechungszeitpunkt zurückstellen.
Rückgabe, Umtausch und Widerruf
Ein freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht für Eintrittskarten und Gutscheine besteht nicht, sofern der Veranstalter dies nicht ausdrücklich anbietet.
Das gesetzliche Widerrufsrecht kann bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen entfallen, wenn für die Leistung ein bestimmter Termin oder Zeitraum vorgesehen ist. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Die Regelungen dieses § 5 gelten nicht, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer ausdrücklichen Zusage des Veranstalters ein Anspruch auf Rückgabe, Erstattung oder sonstige Abhilfe besteht.
Absage, Verlegung und Änderung der Veranstaltung
Der Veranstalter ist berechtigt, eine Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen oder zu verlegen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in behördlichen Anordnungen, Sicherheitsrisiken, höherer Gewalt, Erkrankung oder Ausfall von Mitwirkenden sowie in sonstigen Umständen liegen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
Bei Absage der Veranstaltung wird der entrichtete Eintrittspreis gegen Rückgabe oder Entwertung der Eintrittskarte erstattet. Die Rückabwicklung erfolgt über die Vorverkaufsstelle oder den Ticketingpartner, bei dem die Eintrittskarte erworben wurde, sofern keine abweichende Rückabwicklungsstelle bekannt gegeben wird.
Bei einer Verlegung bleibt die Eintrittskarte grundsätzlich für den Ersatztermin gültig. Ist dem Karteninhaber der Besuch des Ersatztermins nicht zumutbar oder wird eine Erstattung ausdrücklich angeboten, kann die Eintrittskarte innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist zurückgegeben werden. Die Frist muss dem Karteninhaber eine angemessene Abwicklung ermöglichen.
Einzelheiten zur Rückabwicklung, insbesondere zu Bearbeitungs-, Versand- und Servicegebühren, richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben, den Angaben im jeweiligen Ticketkauf und den Informationen des Veranstalters oder Ticketingpartners.
Besetzungs- und Programmänderungen bleiben vorbehalten, soweit sie aus wichtigem Grund erforderlich, für den Besucher zumutbar sind und den Gesamtcharakter der Veranstaltung nicht wesentlich verändern. Bei Ausfall eines Mitwirkenden kann der Veranstalter einen gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Ersatz einsetzen.
Gesetzliche Ansprüche des Karteninhabers, insbesondere bei einer wesentlichen Änderung oder einem erheblichen Ausfall der geschuldeten Leistung, bleiben unberührt.
Vorzeitige Beendigung der Veranstaltung
Muss eine Veranstaltung aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet werden, insbesondere wegen einer Gefährdung innerhalb der Veranstaltungsstätte, eines Feueralarms, behördlicher Anordnung oder des gesundheitsbedingten Ausfalls eines wesentlichen Mitwirkenden, besteht ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Hat die Veranstaltung bereits einen wesentlichen Teil ihrer vorgesehenen Dauer und ihres wesentlichen Inhalts erreicht und ist die Fortsetzung aus einem vom Veranstalter nicht zu vertretenden Grund nicht möglich, gilt sie im Regelfall als durchgeführt. Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Lautstärke und Gehörschutz
Bei Konzerten und vergleichbaren Veranstaltungen können erhöhte Lautstärken auftreten. Dadurch kann insbesondere bei empfindlichen Personen die Gefahr von Hör- oder Gesundheitsschäden bestehen.
Besucher sollten sich bei subjektiv als unangenehm empfundener Lautstärke in einen weiter von Lautsprechern und Bühnenbereichen entfernten Bereich begeben oder die Veranstaltungsstätte vorübergehend verlassen. Soweit verfügbar, wird am Empfang oder an einer hierfür ausgewiesenen Stelle kostenloser Gehörschutz bereitgestellt.
Diese Hinweise begründen keinen Ausschluss der gesetzlichen Haftung des Veranstalters, soweit dieser gesetzlich haftet.
Verbotene Gegenstände und Tiere
Das Mitbringen folgender Gegenstände ist grundsätzlich untersagt, sofern der Veranstalter nicht ausdrücklich etwas anderes gestattet:
- Glasbehälter, Dosen und andere zerbrechliche oder gefährliche Behälter,
- sperrige Gegenstände und Kühltaschen,
- pyrotechnische Gegenstände, Fackeln und Wunderkerzen,
- Waffen und sonstige gefährliche Gegenstände,
- professionelle Ton-, Foto-, Film- und Videogeräte sowie sonstige Geräte, deren Nutzung den Veranstaltungsbetrieb beeinträchtigen kann,
- Tiere.
Ausgenommen sind Assistenzhunde, soweit deren Mitnahme gesetzlich zulässig ist und keine zwingenden Sicherheitsgründe entgegenstehen.
Der Veranstalter kann weitere Gegenstände ausschließen, wenn dies aus Sicherheits-, Platz- oder Veranstaltungsgründen erforderlich und für den Besucher zumutbar ist.
Verbotene Gegenstände können am Einlass zurückgewiesen werden. Eine Verwahrung besteht nur, wenn sie ausdrücklich angeboten wird. Für nicht verwahrte oder zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Verantwortung, soweit er den Verlust nicht zu vertreten hat.
Bei einem Verstoß kann der Zutritt verweigert oder der Besucher ohne Erstattung von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, sofern der Verstoß von ihm zu vertreten ist.
Bild-, Ton- und Videoaufnahmen durch Besucher
Das Anfertigen und Veröffentlichen von Bild-, Ton- und Videoaufnahmen durch Besucher ist nur zulässig, wenn der Veranstalter dies ausdrücklich gestattet und dadurch weder Rechte Dritter noch der Veranstaltungsablauf beeinträchtigt werden.
Insbesondere sind professionelle Aufnahmen, die Verwendung eigener Lichtquellen, die Nutzung von Stativen sowie Aufnahmen aus Bühnen- und Backstagebereichen ohne ausdrückliche Genehmigung untersagt.
Anweisungen des Veranstalters oder des eingesetzten Personals zur Unterlassung, Einschränkung oder Löschung unzulässiger Aufnahmen sind zu befolgen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen durch den Veranstalter
Bei Veranstaltungen können durch den Veranstalter, von ihm beauftragte Personen oder Medienpartner Foto-, Film- und Tonaufnahmen angefertigt werden. Diese können insbesondere der Veranstaltungsdokumentation, der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, der Berichterstattung sowie der Ausstrahlung in Fernsehen und digitalen Medien dienen.
Aufnahmen von größeren Besuchergruppen, dem Publikum als Teil des Veranstaltungsgeschehens oder von Personen, die lediglich als Beiwerk erscheinen, können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ohne individuelle Zustimmung veröffentlicht werden. Die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen des Veranstalters, die am Veranstaltungsort und/oder online bereitgestellt werden.
Werden einzelne Besucher gezielt und individuell aufgenommen oder steht die Veröffentlichung ihrer Person im Vordergrund, wird – soweit gesetzlich erforderlich – eine gesonderte Einwilligung eingeholt.
Bei Veranstaltungen mit angekündigten Fernseh-, Streaming- oder sonstigen Medienaufnahmen wird hierauf vor oder beim Einlass deutlich hingewiesen. Besucher, die nicht in den Aufnahmebereich gelangen möchten, sollen sich an das Veranstaltungspersonal wenden. Soweit eine Teilnahme ohne Aufnahme technisch oder organisatorisch nicht möglich ist, kann der Veranstalter den Zutritt gegen Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte verweigern, sofern dies vor Beginn der Veranstaltung verlangt wird.
Die Rechte der Besucher nach dem Datenschutzrecht und dem Kunsturhebergesetz bleiben unberührt.
Haftung und Fundsachen
Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Veranstalter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.
Für während der Veranstaltung abhandengekommene, verlorene oder beschädigte Gegenstände haftet der Veranstalter nur nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen. Besucher sollten Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt lassen.
Personen, die ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht gegenüber Kindern oder sonst betreuungsbedürftigen Personen nachkommen müssen, bleiben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für deren Verhalten verantwortlich.
Altersgrenzen und Begleitung Minderjähriger
Kinder unter zwölf Jahren dürfen Veranstaltungen nur in Begleitung einer volljährigen, zur Aufsicht berechtigten Person besuchen, sofern für die jeweilige Veranstaltung keine abweichende Regelung veröffentlicht ist.
Für Bälle und andere Veranstaltungen mit besonderen Altersanforderungen gilt ein Mindestalter von 14 Jahren, sofern in der Veranstaltungsankündigung nichts Abweichendes angegeben ist.
Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen nur in Begleitung eines erziehungsberechtigten Erwachsenen gestattet, soweit gesetzlich zulässig und die Veranstaltungsankündigung keine abweichende Regelung enthält.
Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, bleiben unberührt.
Kleiderordnung
Eine Kleiderordnung gilt nur, wenn sie in der Veranstaltungsankündigung, im Ticketkauf oder auf andere geeignete Weise vorab deutlich bekannt gegeben wurde.
Besucher haben eine angekündigte, angemessene und zum Charakter der Veranstaltung passende Kleiderordnung zu beachten.
Bei einem erheblichen Verstoß gegen eine wirksam bekannt gegebene Kleiderordnung kann der Veranstalter den Zutritt verweigern oder den Besucher von der Veranstaltung ausschließen, soweit dies sachlich gerechtfertigt und zumutbar ist. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.
Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Veranstalters Gerichtsstand.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Baden-Baden Events GmbH